| Satzung der Stiftung | ||||||
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Präambel: |
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Junge Menschen sind Gegenwart
und Zukunft! |
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§ 1 |
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Name, Rechtsform
und Sitz der Stiftung |
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| 1. |
Die
Stiftung führt den Namen |
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| 2. |
Sie ist
eine nicht rechtsfähige Stiftung in der gemeinschaftlichen Verwaltung |
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§ 2 |
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Gemeinnütziger
Zweck der Stiftung |
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| 1. |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
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| 2. |
Zweck der Stiftung ist die Förderung der
Jugendhilfe i.S.d. §§ 11 bis 14 SGB VIII (KJHG). |
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| 3. |
Der Stiftungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln
für den Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Kreis Kleve und für
seine Mitgliedsverbände und Untergliederungen zur Verwirklichung deren
gemeinnütziger Zwecke im Rahmen der
Jugendverbandsarbeit i.S.d.
§ 12 SGB VIII. |
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| 4. |
Die
Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen i.S.d.
§ 57 Abs. 1, S. 2 der
Abgabenordnung bedienen. |
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| 5. |
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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| 6. |
Die Stiftung kann auch Organisationen und
Projekte fördern, die sich besonders mit der Lösung der zukunftsrelevanten
Fragen beschäftigen und sich der Herstellung der Generationengerechtigkeit
für heutige junge Menschen widmen. Hierzu zählen insbesondere die Themen des
Konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der
Schöpfung. |
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§ 3 |
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Erhaltung des
Stiftungsvermögens, Stiftungsfonds, Stiftungsdarlehen |
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| 1. |
Das Anfangsvermögen der Stiftung in Höhe
von € 10.000 (in Worten: zehntausend Euro) ist ungeschmälert zu erhalten. |
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| 2. |
Das Stiftungsvermögen darf in Fonds
aufgeteilt sein, die einem besonderen Zweck gewidmet sind und dauerhaft
erhalten bleiben müssen. Bestandteil des Anfangsvermögens der Stiftung ist
ein Fonds in Höhe von € 5.009,60 (in Worten: fünftausendundneun Euro und
sechzig Cent) mit einer besonderen Zweckbindung für die Messdienerarbeit in
der Stadt Goch. |
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| 3. |
Die Stiftung darf zinslose Darlehen Dritter
in ihre Verwaltung nehmen. Die Erlöse aus der Vermögensverwaltung sollen dem Stiftungsvermögen zufließen. |
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| 4. |
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle
Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist ferner Testamentserbe. |
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| 5. |
Die Bildung von Rücklagen und Zuführung von
Mitteln zum Vermögen sind im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen möglich. |
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§ 4 |
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Verwendung der
Vermögenserträge und Zuwendungen |
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| 1. |
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
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| 2. |
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den
Erträgen des Stiftungsvermögens, den Erträgen ihr zuwachsender Zuwendungen
(Zustiftungen) und aus den ihr nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden).
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| 3. |
Rücklagen können
gebildet werden, soweit die Vorschriften des
steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts
dies zulassen. |
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| 4. |
Die Stiftung kann die Erträge des
Stiftungsvermögens und die diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen i.S.d. §
58, Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung einsetzen. |
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| 5. | Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 5 |
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Rechtsstellung der Begünstigten |
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| Den
durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. |
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§ 6 |
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Kuratorium |
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| 1. | Das
Kuratorium besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die
Vorstandsmitglieder des BDKJ Kreis Kleve.
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| 2. | Die
geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von 3
Jahren hinzu wählen. Das Regionalbüro für Kinder- und Jugendseelsorge Bistum
Münster West hat dazu ein Vorschlagsrecht. |
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| 3. | Die
Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter. |
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| 4. | Bei
Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird das nachfolgende von den
verbleibenden Mitgliedern benannt. |
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| 5. | Die
Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. |
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§ 7 |
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Aufgaben, Beschlussfassung |
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| 1. | Das
Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. |
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| 2. | Das
Kuratorium sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten. Es ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) anwesend ist. |
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| 3. |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. |
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| 4. |
Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung
betreffen, können im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren oder
mittels elektronischen Datenaustausches gefasst werden. |
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| 5. | Hat
sich ein Kuratoriumsmitglied im Falle des schriftlichen Verfahrens oder der
Beschlussfassung über elektronischen Datenaustausch nicht innerhalb von
sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung geäußert, so
gilt sein Schweigen als Zustimmung. |
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§ 8 |
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Treuhandverwaltung |
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| 1. | Die
Treuhänder verwalten das Stiftungsvermögen gemeinschaftlich getrennt von
ihrem eigenen Vermögen. Sie vergeben die Stiftungsmittel und wickeln die
Fördermaßnahmen ab. |
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| 2. | Die
Treuhänder fertigen auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf
der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie
die Mittelverwendung erläutert. |
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§ 9 |
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Anpassung der Stiftung an veränderte
Verhältnisse |
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Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes
von Treuhänder und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so
können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums. Der
neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und mindestens die Förderung der
Jugendhilfe i.S.d. §§ 11 bis 14 SGB VIII (KJHG) einschließen. |
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§ 10 |
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Auflösung der Stiftung |
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Treuhänder und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung
beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck
dauernd und nachhaltig zu erfüllen. |
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§ 11 |
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Überführung der Stiftung in eines
selbständige Stiftung |
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Schon mit der Gründung
erklärt der Stifter seine Absicht, die nicht rechtsfähige Stiftung bei
Erreichen der mindestens notwendigen Finanzausstattung von € 50000 in eine
selbständige gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit identischem
Stiftungszweck umzuwandeln. Diese Umwandlung ist auch in gleichberechtigter Kooperation mit dem BDKJ Kreis Wesel e.V. im Sinne der Gründung einer BDKJ- Jugendstiftung für die Region Niederrhein möglich. |
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§ 12 |
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Vermögensanfall |
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Bei Auflösung oder
Aufhebung fällt das Vermögen an den BDKJ Kreis Kleve e.V. oder seine
Rechtsnachfolger zu einer Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung. |
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§ 13 |
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Stellung des
Finanzamtes |
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Beschlüsse über
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck
der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. |
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Kleve,
den 19. 12. 2006,
der
Vorstand des BDKJ Kreis Kleve e.V.:
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