Satzung der Stiftung    
 

 

 
   

Präambel:
 

   

Junge Menschen sind Gegenwart und Zukunft!
Mit der „Karl-Leisner-Jugendstiftung“, der Jugendstiftung des BDKJ Kreis Kleve unterstützen wir Kinder und Jugendliche und schaffen Freiräume für ihre Entwicklung in Gerechtigkeit, Frieden und intakter Schöpfung.
Wir regen zu Mitverantwortung in Kirche und Gesellschaft und zu sozialem Engagement an.

Im Geiste der Botschaft Jesu Christi und in der Erinnerung an Karl Leisner als einen glaubwürdigen Zeugen der christlichen Botschaft in der Zeit des Nationalsozialismus wollen wir der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen am Niederrhein Sicherheit und Zukunft geben.
 

§ 1
 
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
  1.

Die Stiftung führt den Namen

„Karl- Leisner- Jugendstiftung“ – Stiftung des BDKJ Kreis Kleve.
 

  2.

Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der gemeinschaftlichen Verwaltung
des Wolfgang Kürten, Mollenackerstr. 53, 47589 Uedem,
des Peter Baumgarten, Hölderlinstr. 5, 47533 Kleve und
des Wolfgang Scheerer, Brodhof 7, 47533 Kleve.
 

     
§ 2
 
Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe i.S.d. §§ 11 bis 14 SGB VIII (KJHG).
 
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für den Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Kreis Kleve und für seine Mitgliedsverbände und Untergliederungen zur Verwirklichung deren gemeinnütziger Zwecke im Rahmen der Jugendverbandsarbeit  i.S.d. § 12 SGB VIII.
 
  4.

Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1, S. 2 der Abgabenordnung bedienen.
 

  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
  6. Die Stiftung kann auch Organisationen und Projekte fördern, die sich besonders mit der Lösung der zukunftsrelevanten Fragen beschäftigen und sich der Herstellung der Generationengerechtigkeit für heutige junge Menschen widmen. Hierzu zählen insbesondere die Themen des Konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.
 
     
§ 3
 
Erhaltung des Stiftungsvermögens, Stiftungsfonds, Stiftungsdarlehen
  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung in Höhe von € 10.000 (in Worten: zehntausend Euro) ist ungeschmälert zu erhalten.
 
  2. Das Stiftungsvermögen darf in Fonds aufgeteilt sein, die einem besonderen Zweck gewidmet sind und dauerhaft erhalten bleiben müssen. Bestandteil des Anfangsvermögens der Stiftung ist ein Fonds in Höhe von € 5.009,60 (in Worten: fünftausendundneun Euro und sechzig Cent) mit einer besonderen Zweckbindung für die Messdienerarbeit in der Stadt Goch.
 
  3. Die Stiftung darf zinslose Darlehen Dritter in ihre Verwaltung nehmen.
Die Erlöse aus der Vermögensverwaltung sollen dem Stiftungsvermögen zufließen.
 
  4. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
Die Stiftung ist ferner Testamentserbe.
 
  5. Die Bildung von Rücklagen und Zuführung von Mitteln zum Vermögen sind im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen möglich.
 
     
§ 4
 
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 
  2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, den Erträgen ihr zuwachsender Zuwendungen (Zustiftungen) und aus den ihr nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden).
 
  3.

Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
 

  4. Die Stiftung kann die Erträge des Stiftungsvermögens und die diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen i.S.d. § 58, Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung einsetzen.
 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
     
§ 5
 
Rechtsstellung der Begünstigten
    Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
 
     
§ 6
 
Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder des BDKJ Kreis Kleve.
 
  2. Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von 3 Jahren hinzu wählen. Das Regionalbüro für Kinder- und Jugendseelsorge Bistum Münster West hat dazu ein Vorschlagsrecht.
 
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
 
  4. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird das nachfolgende von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
 
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
 
     
§ 7
 
Aufgaben, Beschlussfassung
  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
 
  2. Das Kuratorium sollte mindestens einmal jährlich zusammentreten. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) anwesend ist.
 
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
 
  4. Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren oder mittels elektronischen Datenaustausches gefasst werden.
 
  5. Hat sich ein Kuratoriumsmitglied im Falle des schriftlichen Verfahrens oder der Beschlussfassung über elektronischen Datenaustausch nicht innerhalb von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.
 
     
§ 8
 
Treuhandverwaltung
  1. Die Treuhänder verwalten das Stiftungsvermögen gemeinschaftlich getrennt von ihrem eigenen Vermögen. Sie vergeben die Stiftungsmittel und wickeln die Fördermaßnahmen ab.
 
  2. Die Treuhänder fertigen auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
 
     
§ 9
 
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
    Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes von Treuhänder und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und mindestens die Förderung der Jugendhilfe i.S.d. §§ 11 bis 14 SGB VIII (KJHG) einschließen.
 
     
§ 10
 
Auflösung der Stiftung
   

Treuhänder und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
 

     
§ 11
 
Überführung der Stiftung in eines selbständige Stiftung  
    Schon mit der Gründung erklärt der Stifter seine Absicht, die nicht rechtsfähige Stiftung bei Erreichen der mindestens notwendigen Finanzausstattung von € 50000 in eine selbständige gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit identischem Stiftungszweck umzuwandeln.
Diese Umwandlung ist auch in gleichberechtigter Kooperation mit dem BDKJ Kreis Wesel e.V. im Sinne der Gründung einer BDKJ- Jugendstiftung für die Region Niederrhein möglich.
 
     
§ 12
 
Vermögensanfall
   

Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen an den BDKJ Kreis Kleve e.V. oder seine Rechtsnachfolger zu einer Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.
 

     
§ 13
 
Stellung des Finanzamtes
    Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
 
   

Kleve, den 19. 12. 2006,

der Vorstand des BDKJ Kreis Kleve e.V.:

 

     
 
             

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